Nicht nur gerne Wein trinken, sondern mit dazu beizutragen, daß auch in Zukunft die große Vielfalt der Weine in Europa
erhalten bleibt -das ist das Anliegen der Mitglieder von Wein-Kult.
Obwohl aus völlig unterschiedlichen Regionen kommend (Hannover, Amsterdam, Stuttgart...) haben wir uns schon seit
geraumer Zeit auf den Weinseminaren im "Alten Forsthaus Germerode" in Hessen getroffen. Es entstanden Freundschaften,
man traf sich zu privaten Verkostungen oder reiste in die Piemonte oder andere Anbaugebiete, um dort Wein zu kaufen und mit
den Winzern zu fachsimpeln.
So reifte nach und nach der Entschluß, dem Ganzen einen "offiziellen" Rahmen zu geben: Im Oktober 1998 wurde der Verein
Wein-Kult aus der Taufe gehoben. Dabei sollten folgende Ziele im Vordergrund stehen:
Förderung der Kultur und vor allem der Vielfalt europäischer Weine
unter besondere Berücksichtigung qualitätsorientierter Verarbeitungsmethoden
Unterstützung zum Erhalt alter einheimischer Rebsorten und
Förderung alter Anbaumethoden
Wir führen Verkostungen durch und werden die Ergebnisse hier veröffentlichen, werden von unseren Weinreisen und über
sonstige Dinge berichten, von denen wir meinen, daß sie interessant sein könnten.
Die Anzahl der Mitglieder ist zur Zeit auf 20 begrenzt, weil Sympathie und Freundschaft ein ganz wesentliches Element unserer
Arbeit ist.
Wein-Kult
Verein zur Förderung der Kultur europäischer Weine
§1
Name
1. Name des Vereins: "Verein zur Förderung der Kultur europäischer Weine".
2. Sitz des Vereins ist Hannover
§2
Ziel und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Vielfalt und Qualität europäischer Weine unter besonderer Berücksichtigung alter einheimischer Arten und Beachtung eines möglichst naturnahen Weinanbaus. Dabei sollen besonders kleine Winzerbetriebe beachtet werden.
2. Dazu führt der Verein Verkostungen der Weine durch und veröffentlicht die Ergebnisse.
3. Er besucht die verschiedenen Weinanbauregionen in Europa und informiert über die unterschiedlichen Anbau- und Verarbeitungsmethoden.
§3
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
Gemeinnützigkeit
Der Verein dient keinem wirtschaftlichen Zweck, er erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in der Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen sein. Die Zahl der Mitglieder ist auf 20 begrenzt.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
§6
Beiträge
Der jährliche Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§7
Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus - dem/der Vorsitzenden - einem/einer Stellvertreter/in - einem/einer Schriftführerln.
2. Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung die Stellvertretung.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§9
Mitgliederversammlung
1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einmal im Jahr.
3. Auf Antrag von 1 /10 der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen, nach Satzung übertragenen Aufgaben, Auflösung des Vereins.
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Beschlußfassung
1. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
2. Die Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
§12
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei müssen 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsänderung zustimmen.
§13
Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Dabei
müssen 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung des Vereins
zustimmen.
2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an "Altes Forsthaus Germerode e.V." in
37290 Meißner-Germerode, der es ausschließlich und unmittelbar zu Zwecken im Sinne von
§ 2 dieser Satzung zu verwenden hat.